Julius Bär-Daten auf WikiLeaks bald veröffentlicht…

January 19th, 2011 Comments off

 

Mag. Alexander Lang

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

alang@deloitte.at

 

 

Dr. Bernhard Gröhs

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

bgroehs@deloitte.at

 

 

Welche Verjährungsfristen gelten?

In den Medien wurde in den vergangenen Tagen berichtet, dass der ehemalige Mitarbeiter des Schweizer Kreditinstituts Julius Bär, Rudolf Elmer, Kunden- und Kontendaten an WikiLeaks übergeben hat. WikiLeaks hat angekündigt, die Daten in den nächsten Wochen zu überprüfen und anschließend zu veröffentlichen. Ob die Daten auch österreichische Steuerpflichtige betreffen, ist noch nicht endgültig geklärt. Aber schon jetzt fragen sich viele: sind die Daten aus Jahren vor 2002 noch steuerlich relevant?

Das sind die Eckdaten (man muss nämlich zwischen Steuerzahlung und Finanzstrafe unterscheiden):

  • Verjährung der Steuerzahlung

Hier regelt die Verjährungsfrist jene Zeiträume, für die Steuern nachzuzahlen sind. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, müssen die Abgaben nicht nachgezahlt werden. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem fahrlässigen Finanzvergehen 5 Jahre. Bei vorsätzlich hinterzogenen Abgaben – wovon die Finanzverwaltung bei Auslandsvermögen grundsätzlich ausgeht – gilt für ab 2003 entstandene Abgabenschulden eine Verjährungsfrist für 10 Jahre. Hinterzogene Abgaben der Jahre 2002 und davor gelten nach 7 Jahren als verjährt, wobei  sich jedoch auch diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 10 Jahre verlängert, dh Abgaben des Jahres 2002 können zB auch erst am 31.12.2012 verjähren.

  • Finanzstrafrechtliche Verjährung

Die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist regelt jene Zeiträume, für die Strafen verhängt werden können. Die Verjährungsfrist beträgt zwar nur 5 Jahre, begeht der Täter während der Verjährungsfrist jedoch ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen, so kann die Verjährung für das erste Delikt erst dann eintreten, bis auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Das bedeutet, dass bei nicht deklarierten Auslandsvermögen, bei denen jedes Jahr eine Steuerhinterziehung erfolgt, die Verjährungsfrist bis zur ursprünglichen Dotierung des Auslandsvermögen zurück gehen kann.

Beispiel:

Richtet jemand 1995 ein Depot im Ausland ein und erklärt die daraus resultierenden jährlichen Einkünfte Jahr für Jahr nicht gegenüber der Finanz, so können selbst die Strafen für 1995 nicht verjähren! Die Verjährung kann erst dann eintreten, wenn über 5 Jahre hindurch keine Steuerhinterzeihung begangen wurde.

Diese verschärfte Verjährungsregel gilt jedoch nur bei Gerichtszuständigkeit (hinterzogener Steuerbetrag insgesamt über EUR 100.000,00). Darunter (Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden) gilt ein maximaler Verjährungszeitraum von 10 Jahren.

Und: Selbst wenn die veröffentlichen Daten lediglich abgabenrechtlich verjährte Jahre erfassen, stellt dies keinen Freibrief für Steuersünder dar. Einerseits muss die finanzstrafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die österreichische Finanzverwaltung bei Erhalt der Daten jedenfalls Ermittlungen aufnehmen wird, die den weiteren Verbleib der Vermögen zum Gegenstand haben. Eine Strafbefreiung kann nur durch Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige und Nachzahlung der noch nicht verjährten Steuern sichergestellt werden!

Alexander Lang                                                                                Bernhard Gröhs

Categories: Allgemein

Selbstanzeige bei unterlassener Schenkungsmeldung

December 23rd, 2010 Comments off

Dr. Christian Wilplinger

Steuerberater

cwilplinger@deloitte.at

 

Die vorsätzliche Unterlassung einer Schenkungsmeldeverpflichtung stellt eine besondere Form der Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des gemeinen Wertes (=Verkehrswert) des durch den nicht angezeigten Vorgang übertragenen Vermögens sanktioniert wird.

Diese durchaus strenge Sanktion wird im Finanzstrafgesetz zumindest insoweit entschärft, als bei unterlassener Schenkungsmeldung eine eingeschränkte Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige besteht. Die strafbefreiende Wirkung kann dabei nur erreicht werden, wenn die Selbstanzeige innerhalb eines Jahres ab Ende der nicht beachteten Anzeigefrist erstattet wird. Erfolgt die Selbstanzeige innerhalb dieser Frist, müssen freilich noch die allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige erfüllt sein (insbesondere keine bereits im Zeitpunkt der Selbstanzeige bestehenden Verfolgungshandlungen, keine teilweise oder gänzliche Entdeckung der Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige, erfolgte Selbstanzeige vor dem Beginn von behördlichen Prüfungen wie zB Betriebsprüfungen). In Fällen, in denen der Behörde die Tatsache der nicht erfolgten Schenkungsmeldung nicht bekannt ist, hat man daher de facto ab dem Schenkungszeitpunkt ein Jahr und drei Monate Zeit, die Schenkungs­meldung nachzuholen. Da die Schenkungsmeldung mit keiner (Schenkungs-)steuerpflicht verbunden ist, sollte allerdings in der Praxis ohnehin kein Grund bestehen, die Schenkungsmeldung bewusst (dh vorsätzlich) zu unterlassen. Wurde dennoch die Meldepflicht verletzt und ist eine Selbstanzeige beabsichtigt, sollte diese jedenfalls durch einen Steuerberater professionell begleitet werden.

Dr. Christian Wilplinger
Steuerberater

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei unterlassener Schenkungsmeldung

December 14th, 2010 Comments off

Dr. Christian Wilplinger

Steuerberater

cwilplinger@deloitte.at

 

Anzeigepflicht von Schenkungen
Seit 1.8.2008 sind aufgrund der Änderungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 Schenkungen unter Lebenden bei Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbers oder Geschenkgebers (bzw. Zuwendenden oder Beschwerten bei Zweckzuwendungen) an das Finanzamt zu melden. Von der Meldepflicht umfasst sind Übertragungen von bestimmten Vermögensgegenständen wie zB Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen, Betrieben usw, nicht jedoch zB von inländischen Liegenschaften. Sofern keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung kommt, hat die Anzeige der Schenkung mittels FinanzOnline binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. Die Anzeigepflicht trifft dabei zur ungeteilten Hand den Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendenden, Beschwerten bei Zweckzuwendungen sowie beteiligte Rechtsanwälte und Notare. Die Anzeige durch eine dieser Personen führt daher dazu, dass alle anderen Personen von ihrer Verpflichtung befreit sind.

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Unterlassung der Schenkungsmeldung
Wird die Anzeige von Schenkungen vorsätzlich unterlassen, so sieht das österreichische Finanzstrafgesetz den Tatbestand einer „besonderen“ Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10% des gemeinen Wertes (=Verkehrswert) des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens sanktioniert wird. Da ausdrücklich nur vorsätzliche „Nichtmeldungen“ erfasst sind, ist die fahrlässige Unterlassung der Schenkungsmeldung (=Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht) finanzstrafrechtlich nicht relevant.

Ein Strafausmaß in Höhe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens stellt eine durchaus strenge Sanktion dar, zumal die der Strafe zugrunde liegende Schenkung nicht steuerpflichtig ist. So kann beispielsweise die Nichtmeldung einer Schenkung von EUR 100.000 zu einer Strafe von bis zu EUR 10.000 führen. Aus diesem Grund sollte bei unentgeltlichen Vorgängen genau geprüft werden, ob eine Meldepflicht besteht, um das Risiko finanzstrafrechtlicher Konsequenzen bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Dr. Christian Wilplinger
Steuerberater

Das deutsche Bundesverfassungsgericht erlaubt die Nutzung gestohlener Steuerdaten

December 1st, 2010 Comments off

Dr. Bernhard Gröhs

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

bgroehs@deloitte.at

 

Die Nutzung von Daten der so genannten Steuer-CD ist laut einem soeben veröffentlichten  bemerkenswerten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts bei der Strafverfolgung erlaubt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten ursprünglich rechtmäßig war (2 BvR 2101/09).

Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betraf eine Hausdurchsuchung bei einem Bochumer Ehepaar. Die Behörde stützte ihren dafür nötigen Anfangsverdacht auf Daten der Steuer-CD,  die – so die Argumentation der Betroffenen – von Privaten in strafbarer Weise erworben wurde und in völkerrechtswidriger Weise in den Besitz der Behörde gelangt sei. Der Gerichtshof hatte daher zu entscheiden, ob im betreffenden Verfahren ein absolutes Beweisverwertungsverbot, das unmittelbar aus den Grundrechten ableitbar sei, bestehe. Der Gerichtshof verneinte dies im konkreten Fall, weil Steuerdaten nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung berührten. Es handle sich vielmehr lediglich um geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten. Somit obliege es den Fachgerichten durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften zu einem Beweisverwertungsverbot führe.

Der eingewendete Verstoß gegen das Trennungsgebot wurde vom BVerfG abgewiesen. Dieses besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen, also keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw. durchführen und somit nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nichtnachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Das BVerfG argumentierte dies damit, dass der Bundesnachrichtendienst nicht dazu „eingeschalten“ worden sei um die Daten aufgrund seiner besonderen Möglichkeiten zu besorgen, sondern es habe sich vielmehr der Informant an den BND gewendet und dieser habe die Daten dann an die Gerichte im Zuge der Amtshilfe weitergeleitet.

Eine Entscheidung, die sicherlich eine breite Diskussion eröffnen wird: allgemein soll es keine „Wahrheitsforschung um jeden Preis“ im Steuer(straf)verfahren geben. Doch was ist die Schwelle, die in der Wahrheitsforschung nicht überschritten werden darf, und: liegt sie in Österreich infolge des besonderen Schutzes des Bankgeheimnisses nicht deutlich höher als in Deutschland, einer Rechtsordnung, die das Bankgeheimnis für Steuerzwecke nicht mehr kennt? Angesichts der Tatsache, dass Österreich derzeit offenbar noch keine weiteren Datenträger (Schweizer Fälle) von Deutschland erlangt hat, eine spannende Frage. Jedenfalls kann das vorliegende Erkenntnis den „Appetit“ des österreichischen Fiskus am Erwerb dieser Datenträger deutlich verstärken.

Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Categories: Auslandseinkünfte

Selbstanzeige ja, aber bitte rechtzeitig!

November 15th, 2010 Comments off

MMag. Astrid Kristof

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
Finanzstrafrechtsexperte

akristof@deloitte.at

 

Wer in der Vergangenheit Abgaben nicht erklärt hat oder wem bei Steuererklärungen Fehler unterlaufen sind, der kann mittels Selbstanzeige straffrei werden. Zu beachten ist dabei neben bestimmten formalen Erfordernissen, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen muss, damit sie strafbefreiend wirkt. Rechtzeitigkeit liegt (unter anderem) nicht mehr vor bei:

  • Tatentdeckung und Kenntnis des Täters davon
  • Verfolgungshandlung

Tatentdeckung: Die Tat entdecken kann jede zur Anzeige verpflichtete Behörde (z.B. Gericht, Polizei). Die Tatentdeckung verhindert die Selbstanzeige nur dann, wenn der Täter auch Kenntnis von der Entdeckung hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Hinterziehung vor Gericht, etwa im Zuge eines Scheidungsverfahrens, angesprochen wurde und der Täter die Tat dort eingestanden hat. Praxistipp: Nicht alle Behörden nehmen ihre Anzeigepflicht auch wahr, sodass unter Umständen eine Selbstanzeige dennoch möglich sein könnte.

Verfolgungshandlung: Es muss eine nach außen erkennbare Handlung (z.B. Einleitungsbescheid, EKIS-Abfrage) einer Finanzstrafbehörde (Gericht, Finanzamt) gegen eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Finanzvergehens vorliegen. Die Verfolgungshandlung kann sich auch nur gegen einen von mehreren Tätern wenden und hindert dann die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige auch aller anderen Täter, unabhängig von deren Kenntnis.

MMag. Astrid Kristof
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Finanzstrafrechtsexperte 

Categories: Selbstanzeige

NoVA-Pflicht auch für im Ausland geleaste Fahrzeuge

October 25th, 2010 Comments off

Mag. Hubertus Seilern-Aspang

hseilernaspang@deloitte.at

 

Im Falle eines Fahrzeugleasings aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt der Hauptwohnsitz des Leasingnehmers als dauernder Standort des Fahrzeuges. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Fahrzeugs ohne inländische Zulassung nur während eines Monats zulässig. Aufgrund der Zulassungspflicht unterliegt der Leasingnehmer nach § 1 NoVAG der Normverbrauchsabgabe, wie auch der UFS Graz (RV/0577-G/09) in einer aktuellen Entscheidung bestätigte. Das bedeutet, das für ein im Ausland geleastetes, aber vom Inland aus verwendetes Fahrzeug die NoVA-Pflicht mit allen Konsequenzen, insbesondere auch finanzstrafrechtlicher Natur (siehe Beitrag Lang), besteht.

Argumente dagegen wie z.B.: Zulassung im Ausland, keine Eigentumsübertragung vermögen die NoVA-Pflicht nicht zu verhindern, da auf den Hauptwohnsitz des Leasingnehmers abgestellt wird.

Auch der EuGH hat sich in seinem Urteil im Fall „Cura Anlagen GmbH“ mit diesem Thema beschäftigt. Der aufgrund dieser Entscheidung eingeführte § 12a NoVAG regelt die anteilige Rückerstattung der NoVA für Fahrzeuge, die nach Ablauf der Vermietung im Inland in das Ausland verbracht werden. Dies bedeutet, dass die NoVA bei Entstehung einer Zulassungspflicht immer zur Gänze abzuführen ist, jedoch im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung vom Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt neu berechnet und vergütet wird.

Mag. Hubertus Seilern-Aspang

Categories: NoVA

Auto mit ausländischem Kennzeichen in der Garage?

October 13th, 2010 Comments off

 

Mag. Alexander Lang

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

alang@deloitte.at

 

 

Das Finanzministerium hat eine groß angelegte Schwerpunktaktion gestartet, in deren Fokus in Österreich ansässige Besitzer von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen stehen.

Für natürliche Personen mit Wohnsitz bzw. juristische Personen mit Sitz in Österreich, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich länger als einen Monat verwenden, besteht nach dem Kraftfahrgesetz die Pflicht zur Zulassung. Die Zulassungspflicht hängt dabei vom dauernden Standort des Kraftfahrzeugs ab, das ist jener Ort, von wo aus über das Kraftfahrzeug verfügt wird. Sie besteht daher auch bei Fahrzeugen, die auf ausländische (juristische) Personen zugelassen sind,  jedoch der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug von Österreich aus verwendet. Die Verletzung dieser Zulassungspflicht bewirkt eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,00 bedroht ist.

Daneben werden jedoch auch eine Reihe von Abgaben verkürzt, auf die es das Finanzministerium im Rahmen dieser Schwerpunktaktion abgesehen hat.

Schon allein die Pflicht zur (erstmaligen) Zulassung eines Fahrzeuges in Österreich, macht die Normverbrauchsabgabe (NoVA) von bis 16 % des Anschaffungspreises (abhängig vom Durschnittverbrauch) fällig. Zusätzlich fallen für in Österreich verwendete Fahrzeuge motorbezogene Steuern (Kraftfahrzeugssteuer, Versicherungssteuer) an. Diese betragen beispielsweise bei einem 100 (200, 300) PS-PkW monatlich rund EUR 30,00 (70,00, 110,00) und werden normalerweise vom inländischen Fahrzeugbesitzer gemeinsam mit seiner Versicherungszahlung geleistet.

Darüber hinaus unterliegen Neufahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt werden, der österreichischen Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Ein Fahrzeug gilt dabei als neu, wenn die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder das Fahrzeug einen Kilometerstand von weniger als 6.000 Kilometer aufweist.

Die fehlende Entrichtung der genannten Steuern verwirklicht beim Besitzer des Fahrzeugs ein Finanzstrafdelikt. Die Geldstrafe für eine derartige Abgabenhinterziehung kann bis zum Doppelten der nicht entrichteten Steuern betragen.

Wie kann ein Betroffener jetzt noch reagieren?

Bei Finanzstrafdelikten kann durch die rechtzeitige Abgabe einer Selbstanzeige noch Straffreiheit erreicht werden. Dabei ist erforderlich, dass die Selbstanzeige sämtliche (formellen) Voraussetzungen erfüllt und vor allem rechtzeitig abgegeben wird. Hat man bereits Post vom Finanzamt bekommen, dann ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel zu spät, die Selbstanzeige hat jedoch zumindest noch strafmildernde Wirkung. Es ist daher rasches Handeln erforderlich, um durch Nachzahlung der nicht entrichteten Steuern ohne Bestrafung davon zu kommen.

Die Verwaltungsübertretung für die fehlende Zulassung ist einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht zugänglich. Die Selbstanzeige entfaltet allenfalls eine strafmildernde Wirkung. Die Zulassungsstellen sind jedoch privatisiert, weshalb in der Praxis eine Verfolgung durch die Behörden nur selten vorkommt.

Mag. Alexander Lang
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Deloitte Österreich

Irrtum im Finanzstrafrecht

September 29th, 2010 Comments off

   

Mag. Robert Rzeszut

rrzeszut@deloitte.at

     

Das Finanzstrafrecht sanktioniert nur schuldhaftes Handeln. Unterliegt ein Steuerpflichtiger einem Rechtsirrtum, so soll dieser grundsätzlich nur bestraft werden, wenn man ihm die Rechtsunkenntnis vorwerfen kann. So wird man sich beispielsweise nicht darauf berufen können, dass man einfach der Ansicht war, dass vereinnahmte Provisionen aus einer nebenberuflichen Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit nicht steuerpflichtig sind. Die Straffreiheit soll vielmehr nur dann eintreten, wenn der Rechtsirrtum entschuldbar war. Ist dies nicht der Fall, so muss sich der Abgabepflichtige vorwerfen lassen, dass fahrlässig Abgaben verkürzt wurden. Vorsatz – und damit ein strengeres Strafausmaß – ist hingegen bei einem Rechtsirrtum nicht zu unterstellen.

Ob ein Rechtsirrtum fahrlässig herbeigeführt wurde, oder tatsächlich entschuldbar ist, ist anhand der persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen zu beurteilen. So wird ein einfacher Angestellter, der mit seinen Einkünften dem Lohnsteuerabzug unterliegt und daher selbst kaum Steuern abführen muss, eher einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterliegen können, als ein Selbständiger, der über seine wirtschaftliche Gebarung Bücher führen muss. Noch strenger ist der Beurteilungsmaßstab bei beratenden Berufen anzusetzen, wo eine rechtliche Verpflichtung besteht, mit der Rechtslage vertraut zu sein. Hier ist grundsätzlich jeder Rechtsirrtum als fahrlässig anzusehen. Beruft man sich jedoch auf eine vertretbare Rechtsansicht, die zumindest von einem Teil der Lehre, als richtig erachtet wird, so ist eine Bestrafung ausgeschlossen.

Wird einem Abgabepflichtigen nachträglich bewusst, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen ist, muss er dies der Finanzverwaltung umgehend offenlegen. Tut der Abgabepflichtige nichts, muss er sich selbst bei einem entschuldbaren Rechtsirrtum zumindest eine Finanzordnungswidrigkeit vorwerfen lassen, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 geahndet wird.

Mag. Robert Rzeszut

Ermittlung Bemessungsgrundlage bei Selbstanzeige: welche Unterlagen sind erforderlich?

September 21st, 2010 Comments off


MMag. Birgit Schwertner-Awais

Steuerberaterin

bschwertner@deloitte.at

 

Zur Zeit transferieren zahlreiche Österreicher ihr bisher nicht versteuertes Auslandsvermögen wieder zurück ins Inland.  Dies kann ohne Strafe erfolgen, wenn eine sogenannte Selbstanzeige bei der Finanz erstattet wird. Die bisher nicht versteuerten Erträgnisse und Gewinne werden ermittelt und stellen die Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld dar. Welche Unterlagen von der ausländischen Bank benötigt werden, erfahren Sie im Folgenden:

Optimal sind Bewegungsauszüge des Depots in EUR, auf denen in einer Jahresbetrachtung die komplette Entwicklung pro Wertpapier zusammengefasst wird: Anfangsbestand, An- und Verkäufe, Dividenden, Zinsen etc. Mit diesen Unterlagen ist eine schnelle und vollständige Erfassung möglich. Vor allem eine eventuell notwendige Währungsumrechnung kann viel Zeit kosten, daher zahlt sich ein explizites Nachfragen, ob die Unterlagen in EUR erhältlich sind, jedenfalls aus.

Alternativ dazu können auch jährliche Depotauszüge und Erträgnisaufstellungen zur Verfügung gestellt werden. Hier muss  geprüft werden, ob wirklich alle Erträgnisse in der Aufstellung enthalten sind, und nicht nur jene der Wertpapiere, die am Jahresende noch am Depot liegen, denn: Sollten zu wenig Erträgnisse oder Gewinne erfasst werden, droht trotz der Selbstanzeige hinsichtlich des verkürzten Betrags ein Strafverfahren.

Zusätzlich zu den Depotunterlagen sind alle zugrundliegenden Kontokorrentkonten anzufordern, damit jede Bewegung nachvollziehbar ist und steuerlich eingeordnet werden kann.

Vorsicht ist geboten bei sogenannten Steuerunterlagen: Diese sind oft nach den (abweichenden) steuerlichen Vorschriften des jeweiligen Landes in dem das Vermögen liegt, erstellt worden.

Wenig empfehlenswert sind Einzelbelege: Abgesehen von der langen Bearbeitungsdauer wäre fraglich, ob die Finanzbehörde von der Vollständigkeit der Unterlagen zu überzeugen ist. Kontoauszüge allein, auf denen nur Nettobeträge gebucht sind, sind für diese Zwecke gänzlich ungeeignet.

Hat der Betroffene schwarze Investmentfonds im Portfolio, so können diese vom Steuerexperten mithilfe des Rechenschaftsberichts oft noch nachträglich „weissgerechnet“ werden. Die hierfür zusätzlich entstehenden Kosten fallen im Vergleich zur erzielten niedrigeren Bemessungsgrundlage als bei „Schwarzrechnung“ meist kaum ins Gewicht. 

MMag. Birgit Schwertner-Awais
Steuerberaterin

Autos mit ausländischem Kennzeichen im Visier der Steuerfahnder

September 15th, 2010 Comments off

Wie im heutigen Artikel des „Standard“ berichtet, sind derzeit Autobesitzer im Visier des Fiskus, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, aber länger als einen Monat mit Autos mit ausländischem Kennzeichen im Straßenverkehr unterwegs sind. Primär geht es der Finanz um die Normverbrauchsabgabe (NoVA), da dieser nur die Lieferung, der Eigenimport von im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen unterliegen. Werden die Autos im Inland nicht angemeldet, so entsteht grundsätzlich auch keine Steuerpflicht. Die Anmeldung des Fahrzeuges hat sich jedoch nach dem Ort der überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs zu richten und das wäre in solchen Fällen Österreich. Wenn dieser Sachverhalt aufgedeckt wird, drohen der Entzug des Kennzeichens und der Papiere sowie die Nachzahlung der NoVA und anderer Kfz-bezogener Steuern.
Derzeit informieren sich die Behörden bei Großimporteuren und verlangen, dass Kundendaten herausgegeben werden. Die nicht unumstrittene Suche soll demnächst auf Kfz-Händler und Werkstätten ausgedehnt werden. Schätzungen der Finanz zufolge sollen 10.000 bis 20.000 Autos rechtswidrig mit ausländischen Kennzeichen am Verkehr teilnehmen. 
Den ausführlichen Artikel dazu finden Sie hier: Finanz macht Jagd auf Autosteuer-Sünder

Categories: NoVA